Eventualiter: Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB. -4- 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Verteidiger wird eine Entschädigung von Fr. 4'287.05. – (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen." 3.2. Mit Verfügung vom 14. September 2022 wurde u.a. das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Mit Eingabe vom 16. September 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf einen Nichteintretensantrag oder eine Anschlussberufung.