2. 2.1. Am 30. Juni 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden statt. Dieser erkannte im gleichentags ausgefällten Urteil: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszusprechen.