In der Folge verliess der Beschuldigte das Geschäft, ohne für die Zahnbürste bezahlt zu haben. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich in der Absicht, diese Zahnbürste an sich zu nehmen und für sich selber zu gebrauchen, ohne dafür zu bezahlen. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wird verurteilet zu: 1. Einer Busse von CHF 200.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitstrafe von 2 Tagen.