Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.226 (ST.2022.52; StA.2021.3302) Urteil vom 14. März 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Fedier Gerichtsschreiber i.V. Hoffet Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1963, von Wettingen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Philip Schneiter, […] Gegenstand Diebstahl -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 25. Mai 2021 folgenden Strafbe- fehl gegen den Beschuldigten: "Sachverhalt Geringfügiger Diebstahl Der Beschuldigte nahm jemandem eine fremde bewegliche Sache von ge- ringem Wert zur Aneignung weg, um sich damit unrechtmässig zu berei- chern. Am 12.02.2021, ca. 10:10 Uhr, betrat der Beschuldigte in R., X-Strasse, die Verkaufslokalitäten der B.. Dort behändigte der Beschuldigte nebst an- deren Gegenständen auch ein Zahnpflegeaccessoire "Oral-B" im Wert von CHF 22.95. Sodann begab sich der Beschuldigte zur Kasse und legte di- verse Gegenstände auf das Band um es scannen zu lassen, nicht aber die Zahnbürste "Oral-B", welche er in der mitgeführten Einkaufstasche beliess, ohne diese an der Kasse vorzuweisen. In der Folge verliess der Beschul- digte das Geschäft, ohne für die Zahnbürste bezahlt zu haben. Der Be- schuldigte handelte wissentlich und willentlich in der Absicht, diese Zahn- bürste an sich zu nehmen und für sich selber zu gebrauchen, ohne dafür zu bezahlen. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wird verurteilet zu: 1. Einer Busse von CHF 200.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatz- freiheitstrafe von 2 Tagen. 2. Den Kosten Strafbefehlsgebühr CHF 400.00 Polizeikosten CHF 75.00 Rechnungsbetrag: CHF 675.00 3. Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls einge- hen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 1.2. Gegen diesen ihm am 2. Juni 2021 zugestellten Strafbefehl erhob der Be- schuldigte am 10. Juni 2021 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 29. März 2022 an das Bezirksge- richt Baden. -3- 2. 2.1. Am 30. Juni 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Be- zirksgerichts Baden statt. Dieser erkannte im gleichentags ausgefällten Ur- teil: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen auszusprechen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr Fr. 400.00 c) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 75.00 d) Zeugenentschädigung Fr. 34.40 e) den Spesen Fr. 135.00 Total Fr. 1'844.40 3.2. Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 2.2. Der Beschuldigte meldete gegen dieses ihm am 1. Juli 2022 zugestellte Urteil am 6. Juli 2022 Berufung an. 3. 3.1. Nachdem dem Beschuldigten am 26. August 2022 das begründete Urteil eröffnet worden war, focht er dieses vollumfänglich an und beantragte mit Berufungserklärung vom 9. September 2022 folgende Abänderung bzw. Neufassung des Urteilsdispositivs: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt. Eventualiter: Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB. -4- 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Verteidiger wird eine Entschädigung von Fr. 4'287.05. – (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen." 3.2. Mit Verfügung vom 14. September 2022 wurde u.a. das schriftliche Verfah- ren angeordnet. 3.3. Mit Eingabe vom 16. September 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf einen Nichteintretensantrag oder eine Anschlussberufung. 3.4. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 die Berufungs- begründung ein und hielt darin an seinen mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträgen fest. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Berufungsantwort vom 18. Oktober 2022 unter Verweis auf das angefochtene Urteil die kostenfäl- lige Abweisung der Berufung. 3.6. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde die B. um Auskunft darüber ersucht, in welcher Funktion C. am 12. Februar 2021 bei der B. (Filiale R.) tätig war. 3.7. Am 22. Dezember 2022 reichte die B. eine Arbeitsbestätigung ein, aus der hervorgeht, dass C. am 12. Februar 2021 als «Geschäftsführer M» in der Filiale R. tätig war. 3.8. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2023 nahm der Beschuldigte Stellung zur Arbeitsbestätigung der B. vom 22. Dezember 2022. 3.9. Am 6. März 2023 reichte der Beschuldigte eine neue Eingabe ein. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB. Er beantragt, das Verfahren sei einzu- stellen; eventualiter sei er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Schuld und Strafe freizusprechen. 1.2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB. Somit ist ausschliesslich eine Übertretung nach Art. 103 ff. StGB zu beurteilen. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO kann mit Berufung – sofern ledig- lich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens war – nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise können nicht vorgebracht werden. «Offensichtlich unrichtig» bedeutet dabei «willkürlich» (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinwei- sen). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweis- mittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelas- sen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhalt- bare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezo- genen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Ebenso wenig, dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_710/2022 vom 31. August 2022 E. 1.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es liege hinsichtlich des geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB) ein gültiger Strafantrag vor (vorinstanzliches Urteil E. II/4.2). Der Beschuldigte wendet dagegen ein, dass kein gültiger Strafantrag vor- liege und das Verfahren einzustellen sei. Die Vorinstanz sei hinsichtlich der Funktion von C. (Strafantragssteller) zu Unrecht von einer gerichtsnotori- schen Tatsache ausgegangen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass ein gültiger Strafantrag vorliege (Berufungsbegründung S. 3). Zudem -6- lasse die eingereichte Bestätigung den Schluss nicht zu, C. sei mit der Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen der B. betraut gewesen. Was mit «Geschäftsführer M in der Filiale R.» gemeint sei, bleibe unklar. Die im Internet freizugänglichen Statuten der B. sähen die Geschäftsfüh- rung einzelner Zweige nicht vor. Eine Vollmacht sei nicht beigebracht wor- den (Stellungnahme des Beschuldigten vom 20. Januar 2023). 2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Wird eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit be- treffend die Berechtigung einen Strafantrag zu stellen grundsätzlich nach deren Organisation. Dabei kann zunächst von den Kompetenzen gemäss Handelsregister bzw. den Statuten ausgegangen werden (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 81 zu Art. 30 StGB). Eine Strafantragsstellung im Bereich von Vermögensdelikten kann aber auch dann gültig sein, wenn sie durch eine Person getätigt wird, wel- che ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret be- troffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_545/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3; CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N. 81a zu Art. 30 StGB). Sofern der Strafantrag lediglich darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, ein Strafverfahren einzuleiten, so ist auch keine besondere Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR notwendig (Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4; 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.4.1; 6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 E. 3.5). Wird der Strafan- trag von einer nicht dazu berechtigten Person eingereicht, ist der Antrag als ungültig zu betrachten (CHRISTOF RIEDO, Der Strafantrag, 2004, S. 315). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist eine Prozessvoraussetzung (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafpro- zessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 239, Rz. 766). Es ist Sache der Anklagebe- hörde bzw. des Gerichts, das Vorliegen eines gültigen Strafantrags nach- zuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_11237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.5.1; CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N. 42 zu Art. 31 StGB). Sind Prozessvo- raussetzungen nicht erfüllt, so wird das Verfahren eingestellt (Urteile des Bundesgerichts 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3; 6B_1181/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2; NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., S. 566, Rz. 1842). 2.3. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 bestätigte die B., dass C. vom 1. Mai 2016 bis am 31. Juli 2021 «Geschäftsführer M» in der Filiale R. gewe- sen sei. Aus dieser Bezeichnung ist zu schliessen – unabhängig davon, ob -7- C. Geschäftsführer im Sinne von Art. 898 Abs. 1 OR war oder über eine schriftliche Vollmacht zur Stellung eines Strafantrags verfügte –, dass er zumindest stillschweigend damit beauftragt war, die von einem Ladendieb- stahl betroffenen Interessen der B. zu wahren. Entscheidend ist diesbezüg- lich nämlich auch, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsor- gane nicht widerspricht, wofür es hier keine Hinweise gibt. In Übereinstim- mung auch mit der vom Beschuldigten zitierten kantonalen Rechtspre- chung (vgl. Berufungsbegründung S. 4) ist daher festzustellen, dass der Strafantrag vom 12. Februar 2021 gültig ist. 3. 3.1. Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jeman- den eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Sofern das Deliktsgut nur über einen geringen Vermögenswert richtet, sieht Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, dass der Täter lediglich auf Antrag mit einer Busse bestraft wird. Ein geringer Vermögenswert liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der De- liktsbetrag unter Fr. 300.00 liegt (BGE 142 IV 133 E. 3.1). 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz stellte aufgrund der Videoaufnahmen der Überwachungs- kameras fest, dass der Beschuldige in der Kosmetikabteilung zwei Pro- dukte in den Einkaufswagen gelegt habe. Auf das Kassenband habe er vier Produkte (Whisky, zwei Packungen Hackfleisch, Zahnpasta) getan. Die Zahnbürsten seien eindeutig nicht auf das Kassenband gelegt und folglich auch nicht getippt worden (vorinstanzliches Urteil E. II/3.3.2). Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich und unglaubhaft. Insbesondere sei auch nicht überzeugend, dass er angegeben habe, die Kassiererin habe die Zahnbürsten vergessen zu tippen, sei doch mit dem Video eindeutig belegt, dass er keine Zahnbürsten auf das Kassenband gelegt habe. Dass ihm die Zahnbürsten von der Ladendetektivin untergeschoben worden seien, sei absolut unglaubwürdig und abstrus, da seitens der Ladendetek- tivin keinerlei Motiv dafür ersichtlich sei (vorinstanzliches Urteil E. II/3.3.3). Vielmehr sei die Ladendetektivin, die unter Strafandrohung als Zeugin aus- gesagt habe, glaubwürdig. Ein Motiv für eine Falschbelastung sei nicht er- kennbar, zumal sie auch keine Erfolgsprovision bekomme. Ihre Aussagen seien ausführlich und detailliert. Es bestünden keine Lügensignale (vo- rinstanzliches Urteil E. II/3.3.4). Die grundsätzlich glaubhaften Darstellun- gen der Zeugin, die durch die Überwachungsvideos untermauert würden, würden durch die Aussagen des Beschuldigten nicht erschüttert. Das Be- zirksgericht habe daher keine erheblichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie in der Anklage geschildert (vorinstanzliches Urteil E. II/3.3.5). -8- 3.2.2. Der Beschuldigte bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig festgestellt. Sie habe ihm zu Unrecht unterstellt, am 22. Juli 2021 ausgesagt zu haben, dass er Zahnbürstenköpfe auf das Kas- senband gelegt habe. Zudem seien seine Aussagen entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz nicht widersprüchlich (Berufungsbegründung S. 3 und 5 f.). Ferner habe die Vorinstanz übersehen, dass die Aussagen der Zeugin E. in zentralen Punkten mit den im Recht liegenden Aufnahmen der Über- wachungskameras gerade nicht übereingestimmt hätten (Berufungsbe- gründung S. 3 und 6 f.). 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz würdigte in E. 3.3.3 sämtliche Aussagen des Beschuldigten zum Sachverhalt. Sie berücksichtigte dabei zu Recht insbesondere auch seine erste Aussage, wonach diesem nicht aufgefallen sei, dass die Zahn- bürstenköpfe nicht getippt worden seien. Schliesslich stellte der Beschul- digte bei seiner Einvernahme vom 22. Juli 2021 nicht in Abrede diese An- gabe am Tattag gemacht zu haben (UA act. 71 Frage 13 und UA act. 33). Die vorinstanzliche Würdigung dieser Aussage ist zudem nicht willkürlich, wonach diese vermuten lasse, der Beschuldigte habe damit ausdrücken wollen, er habe die Zahnbürsten zur Kasse gebracht, aber die Kassiererin habe diese vergessen (zu tippen). Ferner legte die Vorinstanz nachvollzieh- bar dar, dass diese Angaben im Widerspruch zu anderen Aussage des Be- schuldigten – er habe die Zahnbrüste das erste Mal bei der Anhaltung durch die Privatdetektivin auf dem Parkdeck gesehen (UA act. 70 Frage 10) oder er habe die Zahnbürsten wieder zurückgelegt, da er keine habe kaufen wol- len (Gerichtsakten [GA] 42) – stehen. Eine offensichtlich unrichtige Beweis- würdigung und Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz liegt insoweit somit nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine Aussage, die Ladendetektivin habe ihm die Zahnbrüste untergeschoben, als Schutzbehauptung einstufte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/3.3.3; Berufungsbegründung S. 8 ff.), gibt es doch dafür absolut keine Anhaltspunkte. Zum einen hat der Beschuldigte am Tattag gegenüber den Polizeibeamten nichts dergleichen erwähnt (UA act. 32), zum anderen scheint dies auch angesichts der Aussage von E. abwegig, weil sie offenbar zusammen mit einer Mitarbeiterin des Einkaufs- ladens den Beschuldigten mit dem Vorwurf des Diebstahls konfrontierte (UA act. 98 ff. Frage 12, 15, 20). 3.3.2. Der Beschuldigte bringt schliesslich betreffend die Aussagen von E. vor, diese stimmten in verschiedenen Punkten nicht mit den Aufnahmen der Überwachungskameras überein. Auf den Aufnahmen sei ersichtlich, dass E. den Ladenbereich über die Kasse betrete und sogleich Richtung Not- ausgang gehe. Im Gegensatz dazu habe sie anlässlich ihrer Einvernahme -9- jedoch den Eindruck erweckt, dass sie sich während des gesamten Ein- kaufs des Beschuldigten im Geschäft selber befunden habe (Berufungsbe- gründung S. 7 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte auf- grund der Aussagen von E. den Eindruck erhält, dass sich diese während seines gesamten Einkaufs im Laden befunden habe. E. führte lediglich aus, den Beschuldigten während seines Einkaufs mehrfach beobachtet zu ha- ben. Sie gab jedoch nicht an, dass sie diesem während seines Einkaufs (ständig) gefolgt sei. Sie legte zudem auch nicht dar, wo sie sich während des ganzen Einkaufs des Beschuldigten befunden hatte (UA act. 98, Frage 12). Weiter wendet der Beschuldigte ein, es sei auf den Aufnahmen nicht er- sichtlich, dass E. die Kassiererin um einen Nachdruck der Quittung hin- sichtlich seines Einkaufs gebeten habe (Berufungsbegründung S. 7 f.). Dies erstaunt jedoch nicht weiter. Denn die vorliegenden Videoaufnahmen enden bereits kurz nachdem der Beschuldigte den Kassenbereich verlas- sen hat. 3.3.3. Soweit der Beschuldigte im Berufungsverfahren erneut vorbringt, er habe erst drei Wochen vor dem Tatzeitpunkt solche Zahnbürsten gekauft und er habe kein Motiv für den Diebstahl (vgl. Berufungsbegründung S. 7 f.), ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit diesem Einwand bereits befasst und diesem zu Recht entgegengehalten hat, Zahnbürsten könnten auf Vor- rat gekauft werden oder es sei auch denkbar, dass der Beschuldigte den früheren Kauf der Zahnbürsten vergessen habe (vorinstanzliches Urteil II/E. 3.3.3). Der Beschuldigte kann somit aus dem früheren Kauf von Zahn- brüsten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die von der Vorinstanz in um- fassender Würdigung sämtlicher Aspekte getroffenen Feststellungen sind nachvollziehbar und schlüssig und auf jeden Fall nicht willkürlich. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, ob der Beschuldigte am Tattag genügend Geld für den Kauf der Zahnbürsten hatte (Berufungsbegründung S. 8). Schliesslich werden Diebstähle nicht einzig deshalb verübt, weil man sich den Erwerb einer Sache nicht leisten kann. 3.3.4. Zusammenfassend kann deshalb festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig feststellte. Vielmehr erfolgte die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Aussagen aller involvierten Personen, wobei das erstinstanzliche Gericht auch zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschuldigten und von E. kam. 3.4. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte gemäss dem festgestellten Sachverhalt in der Filiale R. die - 10 - Zahnbürsten an sich genommen hat, womit eine Wegnahme gegeben ist. Indem er mit den Zahnbürsten, ohne zu bezahlen, den Kassenbereich und anschliessend das Ladengeschäft verlassen hat, hat er den fremden Ge- wahrsam gebrochen, neuen Gewahrsam begründet und den Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Auch den subjektiven Tatbestand hat der Beschul- digte durch seine Handlung erfüllt. Er hat gewusst, dass ihm die wegge- nommene Sache nicht gehört. Mit dem so beschriebenen Verhalten hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weggenommen und sich damit unrechtmässig, d.h. ohne Rechtsgrund, bereichert. Da sich die Tat vorliegend nur auf einen geringen Vermögenswert, mithin Fr. 22.95, richtet und der Grenzwert von Fr. 300.00 nicht überschritten ist, ist mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/4.3) von einem geringfügigen Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen. Unter Verweis auf die vorinstanzliche Erwägung erübrigen sich weitere Ausführungen (vgl. auch Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Gemäss Art. 172ter StGB wird der Täter im Falle eines geringfügigen Ver- mögensdelikts mit Busse bestraft. Der Höchstbetrag einer Busse beträgt Fr. 10'000.00, sofern das Gesetz nichts anders bestimmt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Weiter hat das Gericht nach Art. 106 Abs. 3 StGB die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, so- dass dieser eine Strafe erhält, die seinem Verschulden angemessen ist. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.1). 4.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 200.00. Sie berücksichtigte dabei zu Recht den geringfügigen Delikts- betrag, die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie den Um- stand, dass dieser arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen ist (vo- rinstanzliches Urteil E. III/1.3). Diese Busse, die sich am untersten Ende des Strafrahmens befindet, erscheint auch dem Obergericht angesichts des noch vergleichsweise geringen Verschuldens und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen. Damit hat es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Busse sein Bewenden. - 11 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2). 5.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungs- anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten von Fr. 1'500.00 (§ 18 VKD) aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht hat auch im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO volle Kognition über den Kostenspruch der Vorinstanz (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Ver- fahrenskosten von Fr. 1'844.40 auferlegt und ihn verpflichtet, seine Partei- kosten selber zu tragen. Diese Kostenverteilung ist mit Blick auf Art. 428 Abs. 1 StPO nach wie vor korrekt. 6. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB. - 12 - 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'844.40 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 3.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 112.00, gesamthaft Fr. 1'612.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche und das obergerichtliche Verfahren selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 13 - Aarau, 14. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Plüss Hoffet