6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten für die Verteidigung durch Rechtsanwältin N._____ im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 16'585.80 auszurichten. 6.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B._____, Rechtsanwältin O._____, für das erstinstanzliche Verfahren (in sämtlichen Parallelverfahren und auch für die Vertretung von A._____) eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 14'840.25 auszubezahlen. Zustellung an: […]