5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'615.00 zu bezahlen. - 16 - 6. 6.1. Die auf das erstinstanzliche Verfahren des Beschuldigten entfallenden Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt André Kuhn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'663.70 auszurichten.