6.7. Die Höhe der der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG hat der Privatkläger die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren – im Umfang seines Unterliegens – nicht zurückzuerstatten. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 15 - Das Obergericht erkennt: