der Beschuldigte selbst gar nicht um Entlassung des amtlichen Verteidigers ersucht hat, sondern am 28. Juli 2021 ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt hat. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten deshalb bis zur Sistierung der amtlichen Verteidigung zurecht keine Entschädigung für Aufwendungen seiner freigewählten Verteidigerin zugesprochen und nur den Aufwand ab dem 29. Juli 2021 als notwendig und angemessen erkannt und vergütet. Damit erweist sich die Anschlussberufung des Beschuldigten als unbegründet und es bleibt bei der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung.