Zwar hätte die Staatsanwaltschaft den amtlichen Verteidiger aus seinem Amt entlassen oder sein Amt sistieren können, sobald die notwendige Verteidigung durch die Mandatierung der freigewählten Verteidigerin gewahrt gewesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Geschieht dies nicht sofort, kann der Beschuldigte daraus aber nicht im Nachhinein einen Entschädigungsanspruch für die freigewählte, jedoch nicht notwendige zusätzliche Verteidigung ableiten. Das gilt vorliegend umso mehr, als dass - 14 -