Es liegen denn auch keine substanzierten Hinweise vor, dass der amtliche Verteidiger, bei dem es sich um einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht handelt, den Beschuldigten ungenügend verteidigt hätte. Zwar hätte die Staatsanwaltschaft den amtlichen Verteidiger aus seinem Amt entlassen oder sein Amt sistieren können, sobald die notwendige Verteidigung durch die Mandatierung der freigewählten Verteidigerin gewahrt gewesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).