Dem Beschuldigten wurde ein amtlicher Verteidiger bestellt. Zwar stand es ihm frei, zusätzlich eine freigewählte Verteidigerin zu mandatieren. Notwendig war dies für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO jedoch nicht, weshalb er diesbezüglich auch keinen Anspruch geltend machen kann (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.4.2). Es liegen denn auch keine substanzierten Hinweise vor, dass der amtliche Verteidiger, bei dem es sich um einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht handelt, den Beschuldigten ungenügend verteidigt hätte.