Im erstinstanzlichen Verfahren wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt André Kuhn als amtlicher Verteidiger bestellt. Er wurde mit Verfügung vom 3. März 2021 rückwirkend auf den 9. Februar 2021 eingesetzt (UA act. 36). Rechtsanwältin N._____ war seit dem 19. Februar 2021 als freigewählte Verteidigerin tätig, was sie der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 20. Februar 2021 mitgeteilt hat (UA act. 38). Mit Verfügung vom 2. März 2021 wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert 5 Tagen einen Hauptverteidiger zu bezeichnen. Mit eigenhändiger Eingabe vom 5. März 2021 schrieb er: «[…] informiere ich Sie, dass Frau Rechtsanwältin N._____ mich weiter als private Verteidigerin vertreten wird» (UA act.