6.6. Hinsichtlich der Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch die freigewählte Verteidigerin, Rechtsanwältin N._____, im erstinstanzlichen Verfahren hat der - 13 - Beschuldigte Anschlussberufung erhoben. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Aufwendungen seiner freigewählten Verteidigerin bis zum 29. Juli 2021 keine Entschädigung zugesprochen. Der Beschuldigte beantragt, ihm sei für die anwaltlichen Bemühungen für die Zeit bis zum 11. April 2022 statt bloss bis zum 11. April 2021 eine angemessene Entschädigung zu entrichten.