6.3. B._____ hat gemeinsam mit A._____, der in den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten ebenfalls Privatkläger ist, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 für Anwaltskosten ihrer Vertreterin, Rechtsanwältin O._____, beantragt (Eingabe vom 30. Juni 2023). Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO). Im Übrigen wurde diese nicht weiter belegt, womit eine Parteientschädigung auch aus diesem Grund nicht zuzusprechen wäre (Art. 433 Abs. 2 StPO). 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 1 StPO).