Der in der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote ausgewiesene Aufwand ist an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung anzupassen. Anwendbar ist ein Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer ergibt sich damit eine Entschädigung von Fr. 8'615.00, die dem Beschuldigten zuzusprechen ist.