Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sind abzuweisen. Da der durch die Anträge des Privatklägers im Berufungsverfahren entstandene Aufwand nur von untergeordneter Bedeutung war, sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. - 12 -