Sie kann aber auch dann in seinem persönlichen Interesse liegen, wenn ihn eine unbegründete Anschuldigung in einem engeren Kreis, etwa in seinem beruflichen Umfeld, in Misskredit gebracht hat (W OHLERS, in: Handkommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, 2020, N. 6 zu Art. 68 StGB). Ein besonderes Interesse hat der Beschuldigte nicht dargelegt, ein solches bedarf jedoch einer Begründung, ansonsten jedes freisprechende Urteil veröffentlicht werden müsste. Dass der Beschuldigte von den Medien (namentlich) genannt worden wäre oder sonstige Nachteile erlitten hat, ist nicht ersichtlich. Zudem wurde er bereits von der Vorinstanz vollumfänglich freigesprochen.