Im Übrigen wäre auch das Interesse des Beschuldigten an der Veröffentlichung zweifelhaft. Die Veröffentlichung eines Freispruchs oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde dient der Rehabilitation des Betroffenen. Sie sollte im öffentlichen Interesse liegen, wenn dieser durch das Strafverfahren, nicht selten unter kräftiger Mitwirkung der Medien, öffentlich diskriminiert worden ist. Sie kann aber auch dann in seinem persönlichen Interesse liegen, wenn ihn eine unbegründete Anschuldigung in einem engeren Kreis, etwa in seinem beruflichen Umfeld, in Misskredit gebracht hat (W OHLERS, in: Handkommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, 2020, N. 6 zu Art.