b StPO i.V.m. Art. 401 Abs. 1 StPO hat die Partei die Anschlussberufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils in einer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, welche - 11 - Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Dies ist in der Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten hinsichtlich der Veröffentlichung nicht der Fall gewesen.