4. Der Beschuldigte hat erstmals in der vorgängigen Berufungsantwort vom 4. Juli 2023 den Antrag auf Veröffentlichung des Urteils gemäss Art. 68 Abs. 2 StGB gestellt (Berufungsantwort S. 16). Gemäss Art. 68 Abs. 2 StGB kann ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung erfolgt nur auf Antrag des Freigesprochenen hin (Art. 68 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte hat den Antrag verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m.