2.4.6. Nach dem Gesagten lässt sich eine Anstiftung durch den Beschuldigten nicht rechtsgenüglich erstellen. Entscheidend ist, dass den Sprachnachrichten, welche mit H._____ und den weiteren Insassen des Autos ausgetauscht worden sind, keine klare Anstiftung zu entnehmen ist. Seine Sprachnachrichten enthalten keine Aussagen, in denen er die Anwendung von Gewalt wünscht oder gutheisst. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass er F._____ zu einer körperlichen Abreibung von B._____ angestiftet hat bzw. in ihm wissentlich und willentlich diesen Entschluss hervorgerufen hat oder dies in Kauf genommen hat.