Keine Unstimmigkeit in seinen Aussagen begründet – entgegen der Staatsanwaltschaft – die Tatsache, dass er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme angab, er habe nicht gewusst, dass H._____ nicht alleine fahren würde (UA act. 1556). Zur Erklärung führte er später aus, er habe zunächst gedacht, H._____ sei alleine, habe aber dann auf den Sprachnachrichten gehört, dass noch jemand bei ihm sei (UA act. 1641, Protokoll Berufungsverhandlung S. 44 f.).