2.4.4. Gestützt auf die nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten ist derjenigen Interpretation der Sprachnachrichten der Vorrang zu geben, wonach er in Sorge war, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen könnte und er dies verhindern wollte. Er hatte stets nachvollziehbar angegeben, sich aufgrund des angetrunkenen Zustands von B._____ Sorgen gemacht zu haben, dass es zu einer Schlägerei kommen könnte. Er habe H._____ deshalb aufgefordert, aufzupassen und zu schauen, dass es keine Streiterei geben würde (UA act. 22, 1566, Protokoll HV S. 58, Protokoll Berufungsverhandlung S. 42 ff.).