Unbestritten ist auch, dass B._____ seit mindestens zwei Monaten die Miete nicht mehr bezahlen konnte und den Vermieter über den Beschuldigten um einen Mietaufschub gebeten hatte. Da er auch innert dieser Frist nicht bezahlt hatte, war vereinbart gewesen, dass er sein Zimmer am 10. Februar 2021 verlässt (namentlich B._____: UA act. 1701 ff., 1717 ff.; Protokoll HV S. 47 ff.; I._____: UA act. 1551 ff., 21 ff., Protokoll HV S. 56 ff.; H._____: UA act. 1577 ff., 1647 ff., Protokoll HV S. 67 ff.; K._____: UA act. 1866 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass auch in der Wohnung des Zeugen K.___