Dieser gab jedoch an, an diesem Abend keine Zeit mehr zu haben und voraussichtlich am nächsten Morgen vorbeischauen zu können. Daraufhin hat der Beschuldigte H._____, der in der Liegenschaft als Aushilfshausmeister im Stundenlohn tätig war (ST.2021.592 act. 1560 Ordner II, UA act. 1005), nach Gemeinde W._____ geschickt, wobei dieser (mindestens) seinen «Schwager» [nicht verheiratet, aber Partnerschaft mit gemeinsamen Kindern] F._____ und seinen Cousin G._____ mitgenommen hat. Bereits zuvor hatte es in der Liegenschaft diverse Probleme mit dem Wasser und der Heizung gegeben. Unbestritten ist auch, dass B.__