2.4.2. Hinsichtlich der Ausgangslage der Auseinandersetzung ist unbestritten geblieben, dass B._____, der als Mieter ein Zimmer gemietet hatte, am fraglichen Abend den Beschuldigten, der dort als Hauswart tätig war, kontaktiert hat. Er teilte ihm mit, dass das Wasser im Spülbecken in der Küche überlaufe bzw. ein Wasserschaden vorliege. Der Beschuldigte kontaktierte hierauf den Installateur «L._____» (ST.2021.592 Ordner III UA act. 2032 Sprachnachricht). Dieser gab jedoch an, an diesem Abend keine Zeit mehr zu haben und voraussichtlich am nächsten Morgen vorbeischauen zu können.