2.4. 2.4.1. In einer Gesamtwürdigung der Beweise ergibt sich, dass sich eine Anstiftung von F._____ durch den Beschuldigten zur (versuchten) schweren Körperverletzung bzw. zum Angriff auf B._____ nicht rechtsgenüglich erstellen lässt. Vielmehr verbleiben Zweifel daran, ob er ihn angestiftet hat oder ob der Entschluss zum Angriff und der Körperverletzung von F._____ selbstständig gefasst worden ist.