Als objektive Strafbarkeitsbestimmung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben. Der Angegriffene verhält sich dabei passiv oder beschränkt sich auf den Schutz vor dem Angriff (Urteil des Bundesgerichts 6B_454 vom 29. Juni 2022 E. 2 und 3.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Er gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2).