2.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 2. November 2022 beantragte der Beschuldigte, es sei seiner freigewählten Verteidigerin eine höhere Entschädigung zu entrichten. 2.4. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wurden die Gesuche sämtlicher Privatkläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 2.5. Mit der Vorladung und Verfügung vom 7. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Obergericht vorbehalte, den als Angriff bzw. als Anstiftung zum Angriff angeklagten Sachverhalt auch als Raufhandel bzw. Anstiftung zum Raufhandel zu würdigen.