Der Privatkläger [B._____] ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Hälfte der Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; betr. Kostentragung der anderen Hälfte vgl. Kostenverlegung in den Parallelverfahren ST.2021.47/48/49). 5. 5.1. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die vorläufige Festnahme von insgesamt 2 Tagen (16. Februar 2021 bis 17. Februar 2021) eine Genugtuung im Betrag von CHF 400.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.