4.4. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers [B._____] deren richterlich festgesetztes Honorar für die Vertretung in den Parallelverfahren ST.2021.47/48/49/50 in der Höhe von CHF 14'840.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. -3-