Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.225 (ST.2021.50; StA.2021.592) Urteil vom 7. September 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatkläger B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin O._____, […] Beschuldigter I._____, geboren am tt.mm.1982, von Oesterreich, […] verteidigt durch Rechtsanwältin N._____, […] Gegenstand Anstiftung zur schwerer Körperverletzung, Anstiftung zum Angriff -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 5. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen den Beschuldigten Anklage wegen Anstiftung zur schweren Körper- verletzung und wegen Anstiftung zum Angriff, beides zum Nachteil von B._____ (GA act. 1 ff.). 1.2. Das Bezirksgericht Zurzach fällte am 8. April 2022 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilforderungen des Privatklägers [B._____] werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet: - 1 IKEA Messer ganz - 1 IKEA Messer mit separater abgebrochener Klinge 3.2. Folgende Gegenstände werden dem Privatkläger [B._____] nach Rechtskraft sämtlicher Parallelverfahren (ST.2021.47/48/49/50) während zwei Monaten auf dessen erstes Verlangen hin ausgehändigt und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist vernichtet: - 1 Pullover Tommy Jeans, blau (Nr. 10) - 1 T-Shirt Tommy Jeans, grau (Nr. 11) - 1 Trainerhose Tommy Jeans, dunkelblau (Nr. 12) - 1 Paar Adiletten, schwarz (Nr. 13) 4. 4.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 4.2. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten dessen richterlich festgesetztes Honorar von CHF 15'663.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Auf eine Rückforderung dieser Entschädigung ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario zu verzichten. 4.3. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der freigewählten Verteidigerin des Beschuldigten deren richterlich festgesetztes Honorar von CHF 16'585.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. 4.4. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers [B._____] deren richterlich festgesetztes Honorar für die Vertretung in den Parallelverfahren ST.2021.47/48/49/50 in der Höhe von CHF 14'840.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. -3- Der Privatkläger [B._____] ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Hälfte der Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; betr. Kostentragung der anderen Hälfte vgl. Kostenverlegung in den Parallelverfahren ST.2021.47/48/49). 5. 5.1. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die vorläufige Festnahme von insgesamt 2 Tagen (16. Februar 2021 bis 17. Februar 2021) eine Genugtuung im Betrag von CHF 400.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 5.2. Weitergehende Forderungen werden abgewiesen. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 7. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft das Urteil vollumfänglich angefochten und Schuldsprüche für sämtliche Vorwürfe gemäss Anklageschrift beantragt, wofür eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie eine Landesverweisung von 10 Jahren auszusprechen sei. 2.2. Mit Berufungserklärung vom 21. September 2022 beantragte der Privat- kläger B._____ die Verurteilung des Beschuldigten gemäss Anklage sowie die Entscheidung über die ihn betreffenden Zivilforderungen. Zudem sei ihm für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 2. November 2022 beantragte der Beschuldigte, es sei seiner freigewählten Verteidigerin eine höhere Entschädigung zu entrichten. 2.4. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wurden die Gesuche sämtlicher Privatkläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 2.5. Mit der Vorladung und Verfügung vom 7. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Obergericht vorbehalte, den als Angriff bzw. als Anstiftung zum Angriff angeklagten Sachverhalt auch als Raufhandel bzw. Anstiftung zum Raufhandel zu würdigen. 2.6. Die Staatsanwaltschaft reichte am 12. Juni 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -4- 2.7. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 gab B._____ bekannt, dass er an der Berufungsverhandlung nicht anwaltlich vertreten werde. Weiter hat er seine Zivilforderungen beziffert und begründet. 2.8. Der Beschuldigte reichte am 4. Juli 2023 eine vorgängige Berufungsantwort ein und beantragte, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie von B._____ abzuweisen seien. 3. Die Berufungsverhandlung fand am 14. August 2023 zusammen mit den Berufungsverfahren i.S. F._____ (SST.2022.221), G._____ (SST.2022.223) und H._____ (SST.2022.224) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft und des Privat- klägers B._____ ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Verfahren ist eines von vier parallel geführten Verfahren. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage Anstiftung zur schweren Körper- verletzung und Anstiftung zum Angriff vorgeworfen. B._____ habe den Beschuldigten am 9. Februar 2021 um ca. 19:07 Uhr kontaktiert und einen Wasserschaden bzw. aufsteigendes Wasser aus dem Lavabo gemeldet. Der Beschuldigte sei in der Liegenschaft an der X-Strasse._____ in der Gemeinde W._____ als Hauswart bzw. Verwalter tätig gewesen. B._____ habe ihn gebeten vorbeizuschauen. Nachdem er mit einer Anzeige bei der Gemeinde gedroht habe, habe der Beschuldigte versichert, einen Installateur vorbei zu schicken. Er habe daraufhin H._____, der im Stundenlohn bei ihm angestellt gewesen sei, kontaktiert und ihn beauftragt, an die Adresse zu fahren und B._____ zu schlagen. Es seien diverse Sprachnachrichten ausgetauscht worden. Aufgrund des Austausches hätten H._____, F._____, G._____ sowie J._____ den Entschluss gefasst, sich mit Holzstöcken zu bewaffnen und B._____ zu schlagen. Sie seien an die genannte Adresse gefahren und in das Zimmer des schlafenden B._____ eingetreten. Dort habe J._____ mit einem kantigen holzfarbigen Holzstock gegen den Rücken von B._____ geschlagen, darauf habe eine weitere Person mit einem gleichen Gegenstand gegen dessen Kopf geschlagen. Anschliessend habe F._____ ihn mit einem unbekannten Gegenstand im Gesicht geschnitten, während H._____ den Ausgang aus -5- dem Zimmer versperrt hätte. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch seine Anweisungen bei H._____ [in der Anklage fälschlicherweise I._____], F._____ und G._____ den Entschluss hervorrufen werde, B._____ zu schlagen und dass sie dies in die Tat umsetzen würden, wodurch er schwer verletzt werden würde und habe dies auch gewollt, bzw. habe dies zumindest in Kauf genommen. 2.2. Ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB ist eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Als objektive Strafbarkeitsbestimmung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben. Der Angegriffene verhält sich dabei passiv oder beschränkt sich auf den Schutz vor dem Angriff (Urteil des Bundesgerichts 6B_454 vom 29. Juni 2022 E. 2 und 3.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Er gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder an der Gesund- heit schädigt. Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körper- verletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Strafbar ist auch die Anstiftung zu einem Angriff oder einer (schweren) Körperverletzung. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der Anstiftungsversuch ist nur bei Verbrechen strafbar (Art. 24 Abs. 2 StGB). 2.3. In den gemeinsam beurteilten Berufungsverfahren gegen F._____ (SST.2022.221), G._____ (SST.2022.223) und H._____ (SST.2022.224) -6- wird einzig F._____ der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs zum Nachteil von B._____ schuldig gesprochen (siehe Urteil SST.2022.221). Die Täterschaft von H._____ und G._____ lässt sich hingegen hinsichtlich der angeklagten versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs nicht erstellen (Urteile SST.2022.223 und SST.2022.224). Damit entfällt auch eine Anstiftung von H._____ und G._____ durch den Beschuldigten. Zu prüfen bleibt damit eine Anstiftung von F._____. 2.4. 2.4.1. In einer Gesamtwürdigung der Beweise ergibt sich, dass sich eine Anstiftung von F._____ durch den Beschuldigten zur (versuchten) schweren Körperverletzung bzw. zum Angriff auf B._____ nicht rechtsgenüglich erstellen lässt. Vielmehr verbleiben Zweifel daran, ob er ihn angestiftet hat oder ob der Entschluss zum Angriff und der Körper- verletzung von F._____ selbstständig gefasst worden ist. 2.4.2. Hinsichtlich der Ausgangslage der Auseinandersetzung ist unbestritten geblieben, dass B._____, der als Mieter ein Zimmer gemietet hatte, am fraglichen Abend den Beschuldigten, der dort als Hauswart tätig war, kontaktiert hat. Er teilte ihm mit, dass das Wasser im Spülbecken in der Küche überlaufe bzw. ein Wasserschaden vorliege. Der Beschuldigte kontaktierte hierauf den Installateur «L._____» (ST.2021.592 Ordner III UA act. 2032 Sprachnachricht). Dieser gab jedoch an, an diesem Abend keine Zeit mehr zu haben und voraussichtlich am nächsten Morgen vorbeischauen zu können. Daraufhin hat der Beschuldigte H._____, der in der Liegenschaft als Aushilfshausmeister im Stundenlohn tätig war (ST.2021.592 act. 1560 Ordner II, UA act. 1005), nach Gemeinde W._____ geschickt, wobei dieser (mindestens) seinen «Schwager» [nicht verheiratet, aber Partnerschaft mit gemeinsamen Kindern] F._____ und seinen Cousin G._____ mitgenommen hat. Bereits zuvor hatte es in der Liegenschaft diverse Probleme mit dem Wasser und der Heizung gegeben. Unbestritten ist auch, dass B._____ seit mindestens zwei Monaten die Miete nicht mehr bezahlen konnte und den Vermieter über den Beschuldigten um einen Mietaufschub gebeten hatte. Da er auch innert dieser Frist nicht bezahlt hatte, war vereinbart gewesen, dass er sein Zimmer am 10. Februar 2021 verlässt (namentlich B._____: UA act. 1701 ff., 1717 ff.; Protokoll HV S. 47 ff.; I._____: UA act. 1551 ff., 21 ff., Protokoll HV S. 56 ff.; H._____: UA act. 1577 ff., 1647 ff., Protokoll HV S. 67 ff.; K._____: UA act. 1866 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass auch in der Wohnung des Zeugen K._____, die gemäss Grundriss (siehe Beilage Protokoll HV) direkt unter der Gemeinschaftsküche liegt, Wasser durch einen Lampenschirm von der Decke tropfte, weshalb auch er den Beschuldigten kontaktiert hat. Vom überlaufenden Wasser gibt es diverse -7- Videoaufnahmen, welche einerseits von K._____ und andererseits von B._____ erstellt wurden und die zeigen, wie das Wasser in der Küche – ohne dass der Wasserhahn läuft – überläuft und in der Wohnung von K._____ von der Decke tropft (UA act. 2032). 2.4.3. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage gegen den Beschuldigten wegen Anstiftung hauptsächlich auf die am Tatabend zwischen dem Beschuldigten und H._____ und seinen Begleitern ausgetauschten Sprachnachrichten. Gegen 19:12 Uhr haben der Beschuldigte und H._____ noch Sprachnachrichten über die Erledigung der Abfallprobleme in der Gemeinde W._____ ausgetauscht. Es ist davon auszugehen, dass es sodann zwischen ihnen ein Telefonat gegeben hat, in dem über den Wasserschaden gesprochen und H._____ gebeten worden ist, nach Gemeinde W._____ zu fahren. Dies hatten sämtliche Beschuldigten so angegeben. Der genaue Gesprächsinhalt ist jedoch nicht bekannt. Die (ab 19:40 Uhr erfolgte) Konversation zwischen dem Beschuldigten I._____ und H._____, teilweise mit Einwürfen weiterer im Auto befindlicher Personen, lautet wie folgt («MS» für Männerstimme) (ST.2021.47 act. 90 ff.; ST.2021.49 act. 24f ff.; vgl. die weiteren Übersetzungen in UA act. 1533 ff. sowie 1537 ff.). MS1 Ja I._____, mach dir keine Sorgen… MS2 Ja, wir gehen jetzt und ich schlage ihn dir (Anm. d. Dolm.: Umgangssprache «ich schlage ihn für dich») bis ihn der Teufel holt. Ich bringe ihn dir nach Hause. MS3 Zum Teufel… Wir gehen jetzt über ihn… (Anm. d. Dolm.: vermutlich/Umgangssprache «Wir schauen jetzt unangekündigt, bei ihm vorbei») MS1 Wir gehen einfach so dorthin und nicht… verstehst du? Wir springen nichts an… Mal schauen was los ist… nur ? Was hat er dir gesagt? Hat er dich gestört? Hat er dich beschimpft? Hat er hässlich mit dir gesprochen? (Anm. d. Dolm.: vermutlich/Umgangssprache: «War er gemein zu dir? Unanständig?») ? Ja I._____… (Anm. d. Dolm.: unverständlich) ? Pass auf, dass du ihn nicht umbringst… Zu den Ahnen seiner Mutter mit ihm (Anm. d. Dolm.: vermutlich/Fluchwort «Zum Teufel mit ihm») ? Wenn man ihm eine Ohrfeige gibt, drehst du ihn mit dem Schwanz nach oben… Er fällt wie eine Maus… Mein Schwanz… Pass auf jetzt, denn ich habe solche gravierenden Sachen gesehen… Du wirfst ihn zu Boden… Gott bewahre… und er stirbt… der Tote (Anm. d. Dolm.: vermutlich/Umgangssprache «o mierleste» «er stirbt» «Mierla- Amsel») Es ist nicht bekannt, ob es Wahrheit oder Legende ist, aber es heisst: "Wenn ein Mann stirbt oder dem Tod nahe steht, singt die Amsel.") -8- MS1 Ja, I._____, sei beruhigt, denn wir wissen wie… wie wir ihn nehmen sollen… sei beruhigt… wir sind nicht solche, welche springen und ihn umbringen und nicht mehr wissen, wo uns der Kopf steht… MS2 Jetzt, was wird, das wird… Steck ihn in seine Mutter (Anm. d. Dolm.: vermutlich/Fluchwort) MS1 Komm wir rufen dich dort… Wir reden dort, I._____ (Anm. d. Dolm.: vermutlich «Wir rufen dich von dort an… Wir reden, wenn wir dort sind»). Wir reden nachdem… wir es dort regeln… ? Ja, mit ihm hat er dir gegeben (Anm. d. Dolm.: unverständlich)… schau… die vorletzte Nachricht oder ich weiss nicht… er hat dir gegeben… verstehst du?... Ich habe ihn auch genommen… ? Er hat gesagt, jemand sei… sei verletzt… mein Schwanz… wenn der Helikopter gekommen ist… ich habe ihm eine Nachricht geschickt, ob der Helikopter gekommen sei und er hat ja gesagt Die Auswertung der Sprachnachrichten hat ergeben, dass die Männer- stimme MS2 – entgegen der Anklage – nicht H._____, sondern einem anderen Insassen des Autos gehört, was von der Übersetzerin M._____ bestätigt wurde. Die Nachricht von einer unbekannten Person «Ja, wir gehen jetzt und ich schlage ihn dir, bis ihn der Teufel holt. Ich bringe ihn dir nach Hause» ist im Kontext der Geschehnisse so zu interpretieren, dass jemand – nämlich B._____ – geschlagen bzw. gar heftig geschlagen werden sollte, was denn auch geschehen ist. Dass das Thema des Schlagens aufgebracht worden ist, weist auf eine aggressive Stimmung – zumindest bei einigen der Mitbeschuldigten – hin und kann als Indiz für einen Angriff bzw. die bestehende Absicht eines solchen auf B._____ gewertet werden. Ob diese Aussage jedoch die Bestätigung eines entsprechend formulierten Auftrags des Beschuldigten oder die spontane Eingebung der auf der Aufnahme zu hörenden Person war, lässt sich aus der Sprachnachricht nicht ableiten. Die folgende Männerstimme sagt sogleich eher beschwichtigend, man gehe zwar unangekündigt vorbei, schaue aber nur, was los sei. Daraufhin sagt der Beschuldigte: «Wenn man ihm (B._____) eine Ohrfeige gibt, drehst du ihn mit dem Schwanz nach oben… Er fällt wie eine Maus… Mein Schwanz… Pass auf jetzt, denn ich habe solche gravierenden Sachen gesehen… Du wirfst ihn zu Boden… Gott bewahre… und er stirbt… der Tote». Diese Sprachnachrichten lassen mehrere Interpretationen zu. Einerseits ist es möglich, dass der Beschuldigte die Mitbeschuldigten zuvor dazu aufgefordert hatte, B._____ eine Abreibung zu verpassen, dabei jedoch sichergehen wollte, dass sie diesen nicht töteten. Andererseits ist die Nachricht gerade auch dadurch erklärbar, dass der Beschuldigte befürchtet hat, dass es zu einer – von ihm nicht gewollten – Auseinandersetzung kommen könnte (z.B. weil B._____ wütend und betrunken war und/oder weil eine der Männerstimmen soeben -9- geäussert hatte, man schlage B._____) und er Angst hatte, dass ein Unglück geschehen könnte. Die Beschwichtigungen der folgenden Männerstimmen passen zu beiden Interpretationen. Gegen eine Anstiftung spricht die letzte Sprachnachricht, in welcher sich der Beschuldigte erstaunt bzw. entsetzt («mein Schwanz») darüber zeigt, dass jemand verletzt sei und ein Helikopter habe kommen müssen. Hätte er die weiteren Beschuldigten bzw. F._____ zu einem Angriff und einer schweren Körperverletzung von B._____ angestiftet, wäre genau dies der erwartete Erfolg gewesen (und bei einer schweren Körperverletzung der Einsatz eines Rettungshubschraubers auch nicht komplett ausserhalb des zu Erwartenden). 2.4.4. Gestützt auf die nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten ist derjenigen Interpretation der Sprachnachrichten der Vorrang zu geben, wonach er in Sorge war, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen könnte und er dies verhindern wollte. Er hatte stets nach- vollziehbar angegeben, sich aufgrund des angetrunkenen Zustands von B._____ Sorgen gemacht zu haben, dass es zu einer Schlägerei kommen könnte. Er habe H._____ deshalb aufgefordert, aufzupassen und zu schauen, dass es keine Streiterei geben würde (UA act. 22, 1566, Protokoll HV S. 58, Protokoll Berufungsverhandlung S. 42 ff.). Er habe die Mitbeschuldigten nicht zum Verprügeln hingeschickt, sondern habe gewollt, dass sie eine Lösung für das Problem mit dem Wasser finden würden (UA act. 1551 ff., 20 ff., 1565, 1637 f., Protokoll HV S. 56 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 42 ff.). Keine Unstimmigkeit in seinen Aussagen begründet – entgegen der Staatsanwaltschaft – die Tatsache, dass er anlässlich der ersten polizei- lichen Einvernahme angab, er habe nicht gewusst, dass H._____ nicht alleine fahren würde (UA act. 1556). Zur Erklärung führte er später aus, er habe zunächst gedacht, H._____ sei alleine, habe aber dann auf den Sprachnachrichten gehört, dass noch jemand bei ihm sei (UA act. 1641, Protokoll Berufungsverhandlung S. 44 f.). 2.4.5. Die Aussagen des Beschuldigten werden von den WhatsApp-Nachrichten, die er mit K._____ unmittelbar nach dem Vorfall ausgetauscht hat (SST.2021.221 GA act. 203 ff.), gestützt. So schrieb er namentlich «Man habe gestickt diese man nur anschauen Wege Wasser. Und diese besofen hatte katastrofe gemacht» [21:56 Uhr] und forderte K._____ auf: «Gehe dort vorbei schauen was ist mit Wasser. Ob der trote absichtlich gemacht hat. Verstehest mich» [22:56 Uhr]. Diese Nachrichten zeigen, dass die Absicht des Beschuldigten auf die Behebung des Wasserproblems - 10 - gerichtet war, zudem ging er entsprechend seinen Schilderungen davon aus, dass B._____ die Auseinandersetzung initiiert hatte. 2.4.6. Nach dem Gesagten lässt sich eine Anstiftung durch den Beschuldigten nicht rechtsgenüglich erstellen. Entscheidend ist, dass den Sprach- nachrichten, welche mit H._____ und den weiteren Insassen des Autos ausgetauscht worden sind, keine klare Anstiftung zu entnehmen ist. Seine Sprachnachrichten enthalten keine Aussagen, in denen er die Anwendung von Gewalt wünscht oder gutheisst. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass er F._____ zu einer körperlichen Abreibung von B._____ angestiftet hat bzw. in ihm wissentlich und willentlich diesen Entschluss hervorgerufen hat oder dies in Kauf genommen hat. Vielmehr scheint er eine Auseinandersetzung noch abzuwenden versucht zu haben. Er ist somit von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht erachtet bei ungerechtfertigten Inhaftierungen eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2.). Der Beschuldigte befand sich vom 16. Februar 2021 bis 17. Februar 2021 und somit während 2 Tagen in Untersuchungshaft. Aussergewöhnliche Umstände liegen nicht vor. Es ist ihm deshalb eine Genugtuung von Fr. 400.00 zuzusprechen. 4. Der Beschuldigte hat erstmals in der vorgängigen Berufungsantwort vom 4. Juli 2023 den Antrag auf Veröffentlichung des Urteils gemäss Art. 68 Abs. 2 StGB gestellt (Berufungsantwort S. 16). Gemäss Art. 68 Abs. 2 StGB kann ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung erfolgt nur auf Antrag des Freigesprochenen hin (Art. 68 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte hat den Antrag verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 401 Abs. 1 StPO hat die Partei die Anschlussberufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils in einer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, welche - 11 - Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Dies ist in der Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten hinsichtlich der Veröffentlichung nicht der Fall gewesen. Im Übrigen wäre auch das Interesse des Beschuldigten an der Veröffentlichung zweifelhaft. Die Veröffentlichung eines Freispruchs oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde dient der Rehabilitation des Betroffenen. Sie sollte im öffentlichen Interesse liegen, wenn dieser durch das Strafverfahren, nicht selten unter kräftiger Mit- wirkung der Medien, öffentlich diskriminiert worden ist. Sie kann aber auch dann in seinem persönlichen Interesse liegen, wenn ihn eine unbegründete Anschuldigung in einem engeren Kreis, etwa in seinem beruflichen Umfeld, in Misskredit gebracht hat (W OHLERS, in: Handkommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, 2020, N. 6 zu Art. 68 StGB). Ein besonderes Interesse hat der Beschuldigte nicht dargelegt, ein solches bedarf jedoch einer Begründung, ansonsten jedes freisprechende Urteil veröffentlicht werden müsste. Dass der Beschuldigte von den Medien (namentlich) genannt worden wäre oder sonstige Nachteile erlitten hat, ist nicht ersichtlich. Zudem wurde er bereits von der Vorinstanz vollumfänglich freigesprochen. 5. Der Privatkläger B._____ macht mit Berufung gegenüber dem Beschuldigten Zivilforderungen geltend, dies teilweise als Schadenersatz, teilweise als Genugtuung. Der Beschuldigte wird vorliegend von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen, womit seine Zivilforderung grundsätzlich abzuweisen wäre, da der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Jedoch hat die Vorinstanz die Zivilklage von B._____ auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. 2). Mangels Beschwer des Beschuldigten bleibt es dabei. Ihm ist es verwehrt, im Sinne einer negativen Feststellungsklage einen materiellen Entscheid über eine Zivilforderung, die zufolge Verweisung auf den Zivilweg nicht beurteilt wird, im Rahmen des Strafverfahrens herbeizuführen. Nur die Privatklägerschaft kann im Strafprozess eine Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sind abzu- weisen. Da der durch die Anträge des Privatklägers im Berufungsverfahren entstandene Aufwand nur von untergeordneter Bedeutung war, sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. - 12 - 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte somit Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen im Berufungsverfahren für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch die freigewählte Verteidigerin Rechtsanwältin N._____ (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT). Der in der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote ausgewiesene Aufwand ist an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung anzupassen. Anwendbar ist ein Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer ergibt sich damit eine Entschädigung von Fr. 8'615.00, die dem Beschuldigten zuzusprechen ist. 6.3. B._____ hat gemeinsam mit A._____, der in den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten ebenfalls Privatkläger ist, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 für Anwaltskosten ihrer Vertreterin, Rechtsanwältin O._____, beantragt (Eingabe vom 30. Juni 2023). Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO). Im Übrigen wurde diese nicht weiter belegt, womit eine Parteientschädigung auch aus diesem Grund nicht zuzusprechen wäre (Art. 433 Abs. 2 StPO). 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil von Schuld und Strafe freigesprochen, es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Verlegung der Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. 6.5. Die Höhe der dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt André Kuhn, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). 6.6. Hinsichtlich der Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch die freigewählte Verteidigerin, Rechtsanwältin N._____, im erstinstanzlichen Verfahren hat der - 13 - Beschuldigte Anschlussberufung erhoben. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Aufwendungen seiner freigewählten Verteidigerin bis zum 29. Juli 2021 keine Entschädigung zugesprochen. Der Beschuldigte beantragt, ihm sei für die anwaltlichen Bemühungen für die Zeit bis zum 11. April 2022 statt bloss bis zum 11. April 2021 eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt André Kuhn als amtlicher Verteidiger bestellt. Er wurde mit Verfügung vom 3. März 2021 rückwirkend auf den 9. Februar 2021 eingesetzt (UA act. 36). Rechtsanwältin N._____ war seit dem 19. Februar 2021 als freigewählte Verteidigerin tätig, was sie der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 20. Februar 2021 mitgeteilt hat (UA act. 38). Mit Verfügung vom 2. März 2021 wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert 5 Tagen einen Hauptverteidiger zu bezeichnen. Mit eigenhändiger Eingabe vom 5. März 2021 schrieb er: «[…] informiere ich Sie, dass Frau Rechtsanwältin N._____ mich weiter als private Verteidigerin vertreten wird» (UA act. 43). In der Folge haben beide Verteidiger an Verfahrenshandlungen teilgenommen, wobei Rechtsanwalt André Kuhn als Hauptverteidiger und amtlicher Verteidiger gehandelt hat. Am 28. Juli 2021 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (UA act. 42.1); dieses wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 2. August 2021 abgewiesen (UA act. 42.4). Die Staatsanwaltschaft hat sodann das amtliche Mandat per 29. Juli 2021 infolge frei gewählter Verteidigung sistiert (UA act. 42.6 f.). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 134 Abs. 1 StPO bereits am 5. März 2021 hätte widerrufen werden müssen (Berufungsantwort S. 15 f.). Dem Beschuldigten wurde ein amtlicher Verteidiger bestellt. Zwar stand es ihm frei, zusätzlich eine freigewählte Verteidigerin zu mandatieren. Notwendig war dies für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO jedoch nicht, weshalb er diesbezüglich auch keinen Anspruch geltend machen kann (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.4.2). Es liegen denn auch keine substanzierten Hinweise vor, dass der amtliche Verteidiger, bei dem es sich um einen erfahrenen Fach- anwalt für Strafrecht handelt, den Beschuldigten ungenügend verteidigt hätte. Zwar hätte die Staatsanwaltschaft den amtlichen Verteidiger aus seinem Amt entlassen oder sein Amt sistieren können, sobald die notwendige Verteidigung durch die Mandatierung der freigewählten Verteidigerin gewahrt gewesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Geschieht dies nicht sofort, kann der Beschuldigte daraus aber nicht im Nachhinein einen Entschädigungsanspruch für die freigewählte, jedoch nicht notwendige zusätzliche Verteidigung ableiten. Das gilt vorliegend umso mehr, als dass - 14 - der Beschuldigte selbst gar nicht um Entlassung des amtlichen Verteidigers ersucht hat, sondern am 28. Juli 2021 ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt hat. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten deshalb bis zur Sistierung der amtlichen Verteidigung zurecht keine Entschädigung für Aufwendungen seiner freigewählten Verteidigerin zugesprochen und nur den Aufwand ab dem 29. Juli 2021 als notwendig und angemessen erkannt und vergütet. Damit erweist sich die Anschlussberufung des Beschuldigten als unbegründet und es bleibt bei der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung. 6.7. Die Höhe der der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG hat der Privatkläger die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren – im Umfang seines Unterliegens – nicht zurückzuerstatten. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 15 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.00 auszurichten. 3. Die Zivilklage von B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Folgende von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 1 IKEA Messer ganz - 1 IKEA Messer mit separater abgebrochener Klinge Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Folgende von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft in sämtlichen Parallelverfahren (SST.2022.221 / SST.2022.223 / SST.2022.224 / SST.2022.225) auszuhändigen: - 1 Pullover Tommy Jeans, blau (Nr. 10) [B._____] - 1 T-Shirt Tommy Jeans, grau (Nr. 11) [B._____] - 1 Trainerhose Tommy Jeans, dunkelblau (Nr. 12) [B._____] - 1 Paar Adiletten, schwarz (Nr. 13) [B._____] Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'615.00 zu bezahlen. - 16 - 6. 6.1. Die auf das erstinstanzliche Verfahren des Beschuldigten entfallenden Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt André Kuhn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'663.70 auszurichten. 6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten für die Verteidigung durch Rechtsanwältin N._____ im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 16'585.80 auszurichten. 6.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklä- gers B._____, Rechtsanwältin O._____, für das erstinstanzliche Verfahren (in sämtlichen Parallelverfahren und auch für die Vertretung von A._____) eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 14'840.25 auszubezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 17 - Aarau, 7. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen