7.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger A._____ und B._____, Rechtsanwältin S._____, für das erstinstanzliche Verfahren (in sämtlichen Parallelverfahren) eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 14'840.25 auszubezahlen. 7.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers C.C._____, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, für das erstinstanzliche Verfahren (in sämtlichen Parallelverfahren) eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 7'890.50 auszubezahlen.