7. 7.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'783.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Peter Fäs für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 38'188.90 auszurichten. - 36 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 7.3. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Kosten für die freigewählte Verteidigung selbst zu tragen.