5.4. Die Zivilklage des Privatklägers D.C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.5. Die Zivilklage des Privatklägers E.C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. 6.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/2 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 5'570.00 zu bezahlen.