6.7. Die Höhe der den unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Privatkläger B._____, A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigungen ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG haben die Privatkläger die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren – im Umfange ihres Unterliegens – nicht zurückzuerstatten.