6.5. Die Höhe der dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Peter Fäs, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.6. Die Kosten für seine freigewählte Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren hat der Beschuldigte ausgangsgemäss selbst zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).