Der in der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote ausgewiesene Aufwand ist an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung anzupassen. Anwendbar ist ein Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Rechtsanwältin Teuta Imeraj gibt an, in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig zu sein, da ihre Dienstleistungen als im Ausland erbracht gelten würden. Somit ist die Entschädigung ohne Mehrwertsteuer auszubezahlen. Die gesamte Entschädigung beläuft sich inklusive Auslagen dementsprechend gerundet auf Fr. 11'140.00. Davon ist dem Beschuldigten die Hälfte, d.h. Fr. 5'570.00 zuzusprechen.