6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigten somit Anspruch auf die Hälfte seiner Aufwendungen im Berufungsverfahren für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch die freigewählte Verteidigerin (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT). Diese Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Verrechnung - 30 - mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten (Art. 442 Abs. 4 StPO).