Vorliegend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. Der Beschuldigte wird nicht für sämtliche angeklagten Delikte schuldig gesprochen, betreffend B._____ wird er freigesprochen und hinsichtlich der weiteren Privatkläger lediglich des Raufhandels schuldig gesprochen. Dies wirkt sich auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe aus, welche lediglich 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe statt der beantragten 5 Jahre beträgt. Auf eine Landesverweisung wird verzichtet. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen.