6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten G._____, F._____ und I._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 15'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).