3.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 427 Tagen (9. Februar 2021 bis 11. April 2022) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, ausgehend von den von ihr beantragten Schuldsprüchen, es sei gestützt auf Art. 66a StGB eine obligatorische Landesverweisung von zehn Jahren auszusprechen. Der Beschuldigte, der rumänischer Staatsbürger ist, wird vorliegend nur wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB verurteilt. Damit liegt keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB vor. Von der Anordnung einer Landesverweisung ist deshalb abzusehen.