3.5.2. Es bestehen keinerlei Hinweise auf eine ungünstige Legalprognose des Beschuldigten. Er ist nicht vorbestraft. Er geht einer Arbeitstätigkeit nach und hat keine wesentlichen Schulden. Er ist Vater eines Sohnes und ist mit der Kindsmutter verheiratet. Hinweise auf Suchtgefährdungen oder ähnliches bestehen nicht. Seine persönlichen Verhältnisse können damit als stabil bezeichnet werden. Zudem ist davon auszugehen, dass eine bedingte Freiheitsstrafe eine ausreichend abschreckende Wirkung zeigen wird. Ihm ist somit der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf die Minimaldauer von 2 Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).