Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte unter dem Druck der Mitbeschuldigten oder aus einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage heraus gehandelt hätte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Verschulden als mittelschwer zu bezeichnen und ist die Strafe, unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Eine Geldstrafe fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB).