Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich aus dem Raufhandel rauszuhalten und damit von einer von seiner Beteiligung ausgehenden abstrakten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte unter dem Druck der Mitbeschuldigten oder aus einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage heraus gehandelt hätte.