genommen, an einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehr als zwei Personen teilzunehmen. Die Privatkläger und die Beschuldigten wurden unmittelbar nach der Auseinandersetzung durch med. pract. P._____ vom AC._____ im Spital._____ untersucht und ihre Verletzungen wurden in den jeweiligen Gutachten vom 12. März 2021 dokumentiert. Die Verletzungen der Privatkläger gemäss Anklage können gestützt auf die Gutachten des AC._____ damit als erstellt gelten (A._____ UA act. 1370 ff.; C.C._____ UA act. 1390 ff.; D.C._____ UA act. 1428 ff. E.C._____ UA act. 1411), da diese an sich nicht bestritten worden sind. Diese sind beim Raufhandel entstanden.