Der Anklagegrundsatz verfolgt im Übrigen keinen Selbstzweck, sondern dient der Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 141 IV 437]), die vorliegend gewährleistet war. - 25 - In der Gesamtbetrachtung enthält der Sachverhalt ohne Weiteres auch das Erfordernis der Wechselseitigkeit der tätlichen Handlungen, nämlich durch die aktiven Handlungen von C.C._____ und E.C._____. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit bei einem Schuldspruch des Raufhandels nicht ersichtlich.