Mit der Verfügung vom 7. Juni 2023 hat sich das Obergericht vorbehalten, den als Angriff angeklagten Sachverhalt auch als Raufhandel zu würdigen. Der Beschuldigte lässt hierzu sinngemäss vorbringen, dass das Gericht an den angeklagten Sachverhalt gebunden sei. Weiter lasse der vorliegend angeklagte Sachverhalt für einen Schuldspruch des Raufhandels das Erfordernis der Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung betreffend A._____ und D.C._____ (und auch B._____) vermissen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 11 f.). In der Tat ist das Hauptabgrenzungskriterium der Tatbestandsvoraussetzungen des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Angriffs (Art.