nämlich B._____ – die Rede ist. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vorsatz der Beschuldigten bestand, sämtliche in der Liegenschaft anwesenden Personen körperlich anzugreifen. Es war im Übrigen auch nicht klar, wen sie am Tatort überhaupt antreffen würden, da in der Liegenschaft zahlreiche Personen leben, welche sich teilweise Gemeinschaftsräume teilen. Im Übrigen ist kein klares Motiv dafür ersichtlich, wieso die Gruppe der Beschuldigten die Gruppe der Privatkläger hätte angreifen sollen.