I._____ gab hierzu nachvollziehbar an, dass sie sich lediglich oberflächlich kennen würden und nicht befreundet seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 46). Zudem ist nicht davon auszugehen, dass L._____ nur deshalb als unbeteiligte Person unter Strafandrohung ein falsches Zeugnis ablegen würde.